AGB

  1. Geltung
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
    (Firma Grollegg GmbH) und natßrlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) fßr das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenßber
    unternehmerischen
    Kunden auch fßr alle hinkßnftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei kßnftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf
    nicht
    ausdrĂźcklich Bezug genommen wurde.
    1.2. Es gilt gegenĂźber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
    Homepage (www.
    steirerblech.at) und wurden diese auch an den Kunden Ăźbermittelt.
    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –
    gegenĂźber
    unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrßcklich
    widersprechen.
  2. Angebot/Vertragsabschluss
    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenßber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2.3.In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    2.4.Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt fßr den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
  3. Preise
    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    3.2. FĂźr vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprĂźnglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3.3. Preisangaben verstehen sich zuzĂźglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport- Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenĂźber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrĂźcklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurĂźckzunehmen.
    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
    3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
  4. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist
    eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten.
  5. Beigestellte Ware
    5.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
    5.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    5.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
  6. Zahlung
    6.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
    6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
    6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    6.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
    6.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenĂźber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
    6.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfßllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfßllung durch den Kunden einzustellen.
    6.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen fßr bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenßber Verbrauchern als Kunden nur fßr den Fall, dass eine rßckständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    6.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprßche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprßche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    6.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
    6.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 7,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
  7. Bonitätsprßfung
    7.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
  8. Mitwirkungspflichten des Kunden
    8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausfßhrung beginnt frßhestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausfßhrung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
    8.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
    8.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch BehĂśrden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung Ăźber solches Wissen verfĂźgen musste.
    8.5. Der Kunde haftet dafßr, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen fßr das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    8.6. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben kĂśnnen bei uns angefragt werden.
    8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
  9. LeistungsdurchfĂźhrung
    9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
    9.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Grßnden auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
    9.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  10. Leistungsfristen und Termine
    10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei hÜherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete VerzÜgerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberßhrt bleibt das Recht des Kunden auf Rßcktritt vom Vertrag bei VerzÜgerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
    10.2. Werden der Beginn der Leistungsausfßhrung oder die Ausfßhrung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzÜgert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
    10.3. Wir sind berechtigt, fßr die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der LeistungsverzÜgerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberßhrt bleibt.
    10.4. Unternehmerischen Kunden gegenĂźber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    10.5. Bei Verzug mit der VertragserfĂźllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf RĂźcktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des RĂźcktritts zu erfolgen.
  11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
    11.1. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
    11.2. Schutzanstriche halten drei Monate.
  12. Behelfsmäßige Instandsetzung
    12.1. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
  13. Gefahrtragung
    13.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
    13.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr Ăźber, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur Ăźbergeben.
    13.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
  14. Annahmeverzug
    14.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht fßr die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausfßhrung verzÜgern oder verhindern, dßrfen wir bei aufrechtem Vertrag ßber die fßr die Leistungsausfßhrung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfßgen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausfßhrung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
    14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf VertragserfĂźllung die Ware bei uns einzulagern, wofĂźr uns eine LagergebĂźhr in HĂśhe von 5% zusteht.
    14.3. Davon unberßhrt bleibt unser Recht, das Entgelt fßr erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurßckzutreten.
    14.4. Im Falle eines berechtigten Rßcktritts vom Vertrag dßrfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in HÜhe von 30% des Auftragswertes zuzßglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
    14.5. Die Geltendmachung eines hÜheren Schadens ist zulässig. Gegenßber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  15. Eigentumsvorbehalt
    15.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst ßbergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    15.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
    15.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
    15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenßber Verbrauchern als Kunden dßrfen wir dieses Recht nur ausßben, wenn zumindest eine rßckständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    15.5. Der Kunde hat uns vor der ErÜffnung des Konkurses ßber sein VermÜgen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzßglich zu verständigen.
    15.6. Der Kunde erklärt sein ausdrßckliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dßrfen.
    15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rßcktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrßcklich erklärt wird.
    15.9. Die zurßckgenommene Vorbehaltsware dßrfen wir gegenßber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmÜglich verwerten.
  16. Schutzrechte Dritter
    16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    16.2. Der Kunde hält uns diesbezßglich schad- und klaglos.
    16.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden fßr allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschßsse zu verlangen.
    16.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    16.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    16.6. Ebenso kĂśnnen wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nĂźtzlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
  17. Unser geistiges Eigentum
    17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
    17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und ZurVerfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenßber.
    17.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 80%des Wertes des ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
  18. Gewährleistung
    18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
    18.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
    18.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    18.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
    18.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    18.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen fßr die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    18.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    18.8. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
    18.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzĂźglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    18.10. Wird eine Mängelrßge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    18.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen fßr die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    18.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzĂźglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    18.13. Ein Wandlungsbegehren kĂśnnen wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
    18.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
    18.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach
    18.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
    18.17. Die Kosten fßr den Rßcktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
    18.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzĂźgliche Mangelfeststellung durch uns zu ermĂśglichen.
  19. Haftung
    19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen UnmÜglichkeit, Verzug etc. haften wir bei VermÜgensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    19.2. Gegenßber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem HaftungshÜchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    19.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung ßbernommen haben. Gegenßber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    19.4. SchadenersatzansprĂźche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
    19.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprßche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfßllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufßgen.
    19.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
    19.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
  20. Salvatorische Klause
    20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die GĂźltigkeit der Ăźbrigen Teile nicht berĂźhrt.
    20.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  21. Allgemeines
    21.1. Es gilt Ăśsterreichisches Recht.
    21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    21.3. Erfßllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Grafendorf bei Hartberg). oder kßnftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das fßr unseren Sitz Ürtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand fßr Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewÜhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
    21.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.